Datenschutzerklärung

Pflichten des Vermittlers und Wüstenrot nach der Datenschutzverordnung (DSGVO)

  1. Für Datenverarbeitungen durch den Vermittler für die Zwecke seiner gewerbsmäßigen und berufsrechtlichen Vermittlungs- und Betreuungstätigkeit und unter Nutzung seiner eigenen, d.h. in seiner alleinigen Verfügungsmacht stehenden technischen Mittel trifft ihn die datenschutzrechtliche Verantwortung als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Zi 7 DSGVO.

  2. Für Datenverarbeitungen durch den Vermittler als Verantwortlicher im Rahmen von technischen Mitteln, auf welche sowohl der Vermittler als auch Wüstenrot Zugriff haben, gehen die in das technische Mittel vom Vermittler rechtmäßig eingepflegten Daten in den Verarbeitungszweck und die datenschutzrechtliche Verantwortung der Wüstenrot über, sobald die vom Vermittler in das System eingepflegten Daten in die Machtsphäre der Wüstenrot gelangen, d.h. nur noch von diesem weiter verarbeitet und vom Vermittler nicht mehr verändert werden können.

  3. Der Vermittler und Wüstenrot tragen jeweils für eine rechtsmäßige und dem Stand der Technik entsprechende Verarbeitung der personenbezogenen Daten Sorge und halten diese vertraulich. Gleiches gilt für nicht personenbezogene Daten, die der Vermittler und Wüstenrot im Rahmen ihrerer Geschäftsbeziehung einander wechselseitig offenbaren.

  4. Allfällige weitere / sonstige aus den jeweiligen tatsächlichen Funktionen und Beziehungen zwischen dem Vermittler und Wüstenrot resultierende wechselseitige datenschutzrechtliche Rechte und Pflichten werden, sofern gesonderte datenschutzrechtliche Rollenverteilungen zutreffen (Auftragsverarbeitungen im Auftrag eines Verantwortlichen, gemeinsam für die Verarbeitung Verantwortliche) nach Maßgabe der Artikel 26 und 28 DSGVO in gesonderten Vereinbarungen festgelegt.

  5. Der Vermittler hat dafür zu sorgen, dass die ihm von Wüstenrot zur Verfügung gestellte und nach den Datenschutzbestimmungen erforderliche Datenschutzinformation an die Betroffenen spätestens zum Zeitpunkt der Datenübermittlung an Wüstenrot (gem. Pkt. 2) erteilt werden.

  6. Berühren Änderungen rechtlicher Rahmenbedingungen, insbesondere einschlägige europarechtliche Leitlinien und Anordnungen der nationalen Behörden oder die Rechtsprechung die datenschutzrechtlichen Aspekte der Geschäftsbeziehungen, dann werden die Vertragsparteien unverzüglich eine Anpassung dieser Beilage herbeiführen. Letzteres gilt auch, wenn sich einschlägige Branchenstandards in Zusammenhang der gegenständlichen Geschäftsbeziehung entwickeln.

  7. Diese Vereinbarung ergänzt die im Rahmen der bestehenden Vermittlungsvereinbarung zwischen dem Vermittler und Wüstenrot getroffenen datenschutzrechtlichen Regelungen.

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